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	<title>Comments on: 21-02-2011 &#8211; Hamburg &#8220;Sonstige&#8221; bei nur 5,5 Prozent &#8211; 11:25</title>
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	<description>Andere-Parteien.de / Sonstige-Parteien.de: Ein Beitrag für mehr Demokratie</description>
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		<title>By: admin</title>
		<link>http://andere-parteien.de/2011/02/21/21-02-2011-hamburg-sonstige-bei-nur-55-prozent/comment-page-1/#comment-982</link>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Feb 2011 00:34:11 +0000</pubDate>
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		<description>Danke für die Korrektur.

PartG § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung

(4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis
der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert
oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben;
für Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.


Praktisch bedeutet es damit folgendes -&gt;

www.bundestag.de/bic/finanz/finanz_04.pdf</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Danke für die Korrektur.</p>
<p>PartG § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung</p>
<p>(4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis<br />
der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert<br />
oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben;<br />
für Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.</p>
<p>Praktisch bedeutet es damit folgendes -></p>
<p><a href="http://www.bundestag.de/bic/finanz/finanz_04.pdf" rel="nofollow">http://www.bundestag.de/bic/finanz/finanz_04.pdf</a></p>
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		<title>By: Sonja</title>
		<link>http://andere-parteien.de/2011/02/21/21-02-2011-hamburg-sonstige-bei-nur-55-prozent/comment-page-1/#comment-981</link>
		<dc:creator>Sonja</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Feb 2011 13:11:36 +0000</pubDate>
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		<description>Danke für den informativen Artikel und die Aufschlüsselung der Kleinparteien. Die sind ja schließlich ein wichtiger Teil der Demokratie. Wenn ich richtig informiert bin - hoffentlich! - so glaube ich aber, dass die Wahlkampfkostenerstattung erst ab 1,0 % zum Tragen kommt. Wer weiß genaueres?! Danke+VG, Sonja</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Danke für den informativen Artikel und die Aufschlüsselung der Kleinparteien. Die sind ja schließlich ein wichtiger Teil der Demokratie. Wenn ich richtig informiert bin &#8211; hoffentlich! &#8211; so glaube ich aber, dass die Wahlkampfkostenerstattung erst ab 1,0 % zum Tragen kommt. Wer weiß genaueres?! Danke+VG, Sonja</p>
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